Vorraussetzungen Notbetreuung

Liebe Eltern,

laut Staatsministerium, dürfen weiterhin folgende Personengruppen die Notbetreuung in Anspruch nehmen:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Kinder mit reduziertem Allgemeinzustand oder Kinder, die in Quarantäne sind oder die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Personen hatten, dürfen die Notbetreuung nicht besuchen. Die Regelungen des Rahmenhygieneplans gelten unverändert fort. Dies gilt auch für die Regelungen zu Kindern mit Erkältungssymptomen.

Nachzulesen auch auf der Seite des Staatsministeriums unter:

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/383-newsletter.pdf

Datum

20.01.2021
Vorbei!

Uhrzeit

8:00 - 18:00
Kategorie