Vorraussetzungen Notbetreuung
Wir möchten nochmals daran erinnern, dass folgende Personengruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (auch Home-office)
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind (Gewichtungsfaktor 4,5) dazu gehören auch die Kinder, die die Frühförderstelle besuchen!